Tax Free
Tax Free - umsatzsteuerfrei einkaufen
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für Geschäftskunden
Geschäftskunden aus dem Ausland mit Umsatzsteuer ID können bei uns im Shop nach erfolgter Registierung und Freischaltung umsatzsteuerfrei einkaufen. Für die Freischaltung kontaktieren Sie uns bitte nach Ihrer Registierung telefonisch unter +49 201 49 58 980.
Steuerfrei ist der innergemeinschaftliche Erwerb:
- der in § 4 Nr. 8 Buchstabe e und Nr. 17 Buchstabe a sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände;
- der in § 4 Nr. 4 bis 4b und Nr. 8 Buchstabe b und i sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen;
- der Gegenstände, deren Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) nach den für die Einfuhrumsatzsteuer geltenden Vorschriften steuerfrei wäre;
- der Gegenstände, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 nicht eintritt.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
- der Abnehmer ist:
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber
und - der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
(3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Quelle: www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/index.html
Tax Free Teilnahmebedingungen für Privatkunden
Privatkunden aus einem NICHT-EU-Mitgliedstaat erhalten auf Anfrage bei uns eine Ausfuhr-Bescheinigung, die nach Bestätigung durch die Zollbehörde zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer berechtigt.
Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:
Sie haben Ihren Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat und können dies durch Personaldokumente gegenüber dem Verkäufer auch nachweisen,
Hinweis
Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich, maßgeblich ist nur der Wohnort. So kann beispielsweise ein Schweizer, der seinen Wohnort in Deutschland hat, hier nicht steuerfrei einkaufen.
- Sie sind nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels, der zu einem inländischen Aufenthalt von länger als 3 Monaten berechtigt, und
- Sie führen die Waren innerhalb von 3 Monaten (d.h. bevor der dritte auf den Kauf folgende Monat abgelaufen ist) selbst in Ihrem persönlichen Reisegepäck aus.
Zum persönlichen Reisegepäck gehören diejenigen Gegenstände, die Sie bei einem Grenzübertritt mitführen, z.B. das Handgepäck oder die in einem von Ihnen benutzten Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie das anlässlich der Reise aufgegebene Handgepäck. Per Post oder durch einen Spediteur vor- oder nachgeschicktes Gepäck erfüllt die Bedingung daher nicht.
Von der Steuerbefreiung im Reiseverkehr sind ausgenommen:
- in Deutschland erbrachte Dienstleistungen (so müssen Sie beispielsweise Bus- oder Bahnfahrten, Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen einschließlich der deutschen Umsatzsteuer bezahlen)
- Waren zur Ausrüstung von privaten Fahrzeugen aller Art (z.B. Stoßstangen, Außenspiegel, Abschleppseil und Verbandskasten)
- Waren zur Versorgung eines Fahrzeugs wie Kraftstoff, Motoröl oder Pflegemittel
Wie funktioniert der steuerfreie Einkauf in der Praxis?
Auch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bezahlen Sie vorerst den vollen Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer. Der Verkäufer kann Ihnen die Umsatzsteuer zurückerstatten, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
Als Ausfuhrnachweis dient das Formular Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG).
Wenn Sie beabsichtigen, in Deutschland steuerfrei einzukaufen, sollten Sie das Formular am besten ausdrucken und mitnehmen. Nicht jedes Geschäft hat dieses vorrätig.
In Teil A des Formulars macht der Verkäufer Angaben zum Kaufgeschäft. In Teil B des Nachweises bestätigt die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) die Ausfuhr der Ware (in Deutschland durch Setzen des EG-Dienstsiegels). Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle vorgeführt werden.
Hinweis
Wenn sich die gekauften Waren in Ihrem bereits aufgegebenen Großgepäck befinden, ist es nicht mehr möglich die Ware vorzuführen.
Es ist unschädlich, wenn der Kaufvertrag zeitlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden ist (z.B. bei online-Bestellungen). Entscheidend ist, dass der Liefergegenstand ausschließlich vom Käufer bzw. Abnehmer bei der Ausfuhr in seinem persönlichen Reisegepäck befördert wird.
Dies gilt auch, wenn die online bestellte Ware vor Abholung versandt wird (z.B. an eine Packstation). In diesen Fällen wird die Rechnung bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrnachweis mit einem Dienststempelabdruck (EG-Dienstsiegel) versehen, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. Aus der Rechnung muss sich dabei insbesondere ergeben, dass Sie als Adressat Ihren Wohnsitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat haben.
Im Flugreiseverkehr sind Gegenstände im Großreisegepäck vor Abgabe beim Check-In-Schalter des ersten Abflughafens von der Zollstelle bestätigen zu lassen. Die Ausfuhr von Gegenständen im Handgepäck wird dagegen beim letzten Abflughafen der EU zollamtlich bestätigt.
Quelle: www.zoll.de